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SATZUNG

SATZUNG

 

in der Fassung vom 23. März 2014

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Der Verein führt den Namen "Helios, Verein für Gesundheit und Sport Berlin e.V.". Er hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Berlin - Charlottenburg.

 

§ 2

 

Der Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege von Leibesübungen aller Art durch Ausübung von Familien-, Breiten-, Wettkampf- und Leistungssport entsprechend den Regeln der Fachverbände des Deutschen Sportbundes. Zur Verwirklichung dieses Zweckes werden Sportanlagen eingerichtet und unterhalten sowie entsprechende Übungsstätten bereitgestellt.

 

Der Verein bietet folgende Sportarten an:

 

a) Auf dem Vereinsgelände erfolgt die Bereitstellung des sportlichen Übungsbetriebes in den Sportarten Leichtathletik, Schwimmen, Tennis, Tischtennis, Pètanque, Beach-Volleyball.

 

b) In angemieteten Hallen, auf dem benachbarten Sportplatz und im Grunewald erfolgt der Übungsbetrieb in den Sportarten Volleyball, Badminton, die Abnahme von Sportabzeichen, sowie regelmäßige Lauftreffs.

 

c) Der Verein unterhält Sportanlagen und organisiert den Übungsbetrieb, veranstaltet Wettkämpfe und nimmt an ausgeschriebenen Wettkämpfen teil. Jährlich kann das Dreikampfabzeichen und das Familiensportabzeichen erworben werden.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

 

Die Organe des Vereins (§ 10) können Ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und – Bedingungen.“

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Ordentliches oder außerordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, der die Satzung sowie die Ordnungen des Vereins anerkennt. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nur am Sportbetrieb außerhalb des Vereinsgeländes teilnehmen.

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch Vorstandsbeschluss. Die Aufnahme Minderjähriger erfolgt nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe anzugeben.

 

 

§ 4

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins, zur Ausübung der Freikörperkultur und zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sind aber von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren und die erlassenen Ordnungen einzuhalten.

 

§ 5

 

Ehrenmitglieder

 

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Zahlung aller Beiträge befreit.

 

§ 6

 

Passive Mitgliedschaft

 

Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand jeweils für ein volles Kalenderjahr die Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft bewilligen. Während dieser Zeit ruhen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. Entsprechende Anträge sind bis spätestens zum 15. November zu stellen, wenn sie für das Folgejahr gelten sollen. Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der jeweils geltenden Beitragsordnung.

 

§ 7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch den Tod des Mitgliedes,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch Streichung von der Mitgliederliste.

 

zu b)

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, bis spätestens zum 30. September, anzuzeigen. Er ist wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Mit Abgabe der Austrittserklärung beschränken sich die Mitgliedschaftsrechte bis zum Tage des Ablaufes der Mitgliedschaft auf die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins.

 

zu c)

Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Satzung, die erlassenen Ordnungen oder gegen Anordnungen des Vorstandes gröblich verstoßen oder wenn andere wichtige Gründe den Ausschluss rechtfertigen. Mit dem Ausschluss durch den Vorstand erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gemäß § 4 der Satzung.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, der mit einer Rechts-behelfsbelehrung zu übersenden ist, kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Eingang schriftlichen Einspruch beim Beschwerdeausschuss einlegen. Vor Einschaltung eines Gerichtes hat das betroffene Mitglied die Pflicht, seinen Einspruch zuerst an den Beschwerdeausschuss zu richten und dessen Entscheidung abzuwarten. Der Einspruch ist an die Geschäftsstelle zu senden und von hier unverzüglich dem Beschwerdeausschuss zuzuleiten. Bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung.

 

Erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand innerhalb der ersten 12 Monate der Mitgliedschaft, so bedarf er keiner Begründung; ein Rechtsbehelf ist in diesem Fall nicht gegeben. Der entrichtete Aufnahmebeitrag wird zurückgezahlt.

 

zu d)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.

 

zu b) bis d)

Unabhängig vom Termin des Ausscheidens bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages und der bis zum Eingang der Austrittserklärung, bzw. bis zum Zugang der Mitteilung über den Ausschluss oder die Streichung der Mitgliedschaft, beschlossenen außerordentlichen Beiträge bestehen.

 

§ 8

 

Ordnungsmaßnahmen

 

Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins, die nicht gemäß § 7 Buchst. c) zum Ausschluss führen, können vom Vorstand mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

 

a) Verweis

b) zeitlicher Entzug einzelner oder sämtlicher Mitgliedschaftsrechte bis zu einem Jahr.

 

Über diese Maßnahmen entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist mit Rechts-mittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist - entsprechend § 7 Buchst. c) Abs. 2 - innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Einspruch beim Beschwerde-ausschuss zulässig.

 

§ 9

 

Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmebeiträge sowie der außerordentlichen Beiträge (Umlagen) und der Beitrags-zuschläge werden jährlich von der Mitgliederversammlung, in Notfällen von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, festgesetzt. Die Beiträge sind - nach Maßgabe der Beitragsordnung - im Voraus auf eines der Vereinskonten zu überweisen.

 

In Fällen nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Beitrag bis zum Ende des Beitragsjahres stunden oder höchstens um die Hälfte ermäßigen.

 

§ 10

 

Verwaltung des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beschwerdeausschuss

 

zu 1.

 

1.1 Mitgliederversammlung

1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

zu 1.1 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins ist unbeschränkt, soweit sie nicht vom Vorstand oder dem Beschwerdeausschuss zu besorgen sind.

 

Versammlungsleiter in den Mitgliederversammlungen ist der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.

 

Zu den Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens 8 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden bis spätestens 6 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Sämtliche Anträge sind den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. In der Versammlung selbst können zu den einzelnen Tagesordnungspunkten nur Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu den fristgemäß gestellten Anträgen gestellt werden. Beschlüsse werden außer in den Fällen, in denen eine andere Mehrheit durch die Satzung ausdrücklich vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Bis zum 31. März jeden Jahres muss jeweils eine Mitgliederversammlung stattfinden. Diese nimmt die Jahresberichte der Vorstandsmitglieder entgegen und ist u. a. für folgende Ange-legenheiten zuständig:

 

a) die Erteilung der Entlastung für das vergangene Jahr,

b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages sowie Beitragsfestsetzung,

c) die Wahl des Vorstandes, des Beschwerdeausschusses und sonstiger

     Ausschüsse mit Ausnahme des Jugendausschusses (vgl. § 12 Buchst. c)

     sowie der Kassenprüfer entsprechend § 11 der Satzung,

d) Beschlussfassung über fristgerecht gestellte Anträge.

 

zu b) Haushaltsvoranschlag

In Notfällen können Nachtragshaushalte auch in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden.

 

zu c) Wahlen

Die Wahlen erfolgen für 2 Jahre. Wird der Vorstand zwischen 2 turnusmäßigen Mitglieder-versammlungen handlungsunfähig, so sind Neuwahlen auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Der Vorstand gilt insbesondere als handlungsunfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder ausscheiden. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist auch in einer gemäß § 10 - 1.2 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zulässig.

 

zu 1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich mit genauer Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens 4 Wochen betragen. Sämtliche auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Neuwahlen gemäß § 10, 1.1 Buchst. c) genügt die einfache Mehrheit.

 

 

zu 2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Schriftwart,

e) dem Sportwart,

f)   dem Geländewart,

g) dem Jugendwart.

 

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je zwei von ihnen sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins befugt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er fasst alle zur Verwaltung des Vereins notwendigen Beschlüsse und hat darüber zu wachen, dass die Satzung und andere ordnungsgemäß erlassenen Bestimmungen befolgt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

 

zu 2 g)   Jugendwart

Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitglieder-versammlung bestätigt.

 

zu 3.   Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus 7 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er wählt seinen Vorsitzenden selbst und ist mit 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Sitzungen sind alle 7 Mitglieder einzuladen. Der Beschwerdeausschuss ist zuständig für Einsprüche gemäß § 7 - Buchstabe c) und für Einsprüche gegen Maßnahmen nach § 8 der Satzung. Er muss innerhalb 6 Wochen nach Eingang der Beschwerde tätig werden.

 

§ 11

 

 Kassenprüfer

 

 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie sollten mindestens zwei Jahre stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein. Die Kassenprüfer haben in unregelmäßigen Abständen - mindestens jedoch 3-mal jährlich - die Vereinskasse, die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Belege sowie die rechnerische Richtigkeit der Buchungen und der Belege zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die Ausgaben - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen - im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes bewegen. Einsicht in alle Unterlagen ist ihnen zu gewähren, erforderliche Auskünfte sind zu erteilen. Ein Weisungsrecht gegenüber Vereinsorganen haben die Kassenprüfer nicht. Die Kassenprüfer haben über jede Prüfung ein Protokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung einen abschließenden schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen, in dem auch der Jahresabschluss zu begutachten ist. Die Kassenprüfer sollten ihr Amt möglichst nicht länger als 2 Jahre hintereinander ausüben.

 

§ 12

 

 Ausschüsse

 

a)   Der Sportausschuss wird aus dem Kreis der Fachwarte der einzelnen Sportarten gewählt; er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Fachwarte sind im Turnus der Vorstandswahlen spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung zu wählen. Die Versammlungen hierzu werden von den Fachwarten einberufen und sind für alle Mitglieder offen. Die gewählten Fachwarte bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

b)   Der Geländeausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

 

c)   Der Jugendausschuss wird von der Jugendversammlung, die vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung stattfindet, gewählt. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und vertritt die Belange der Jugend ohne Stimmrecht gegenüber dem Vorstand, der Mitgliederversammlung und dem Beschwerdeausschuss.

 

Weitere Ausschüsse werden nach Bedarf berufen. Sie haben den Vorstand entsprechend ihrer Funktion in seinen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

 

§ 13

 

Ergänzung des Vorstandes und der Ausschüsse

 

Sollten im Laufe des Geschäftsjahres Vorstandsmitglieder ausscheiden, hat der Vorstand das Recht - sofern er nicht nach § 10 1.1 Buchst. c) handlungsunfähig ist - sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern zu ergänzen.

 

Sollten im Laufe der Zeit 3 Vorstandsmitglieder ausscheiden, bevor eine Ergänzung erfolgt ist, so ist der Vorstand für die Ergänzung beschlussfähig, wenn die 4 verbliebenen Mitglieder anwesend sind. Das Gleiche gilt für den Beschwerdeausschuss.

 

Die übrigen Ausschüsse werden durch Vorstandsbeschluss ergänzt. Die als Ergänzung herangezogenen Mitglieder versehen die ihnen übertragenen Ämter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die eine ordentliche Neuwahl vornimmt.

 

§ 14

 

 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Gleiche gilt für die Gelände- und für die Badeordnung.

 

 § 15

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, gilt der Auflösungsantrag als abgelehnt.

 

Es gelten die Einladungsfristen wie bei der Mitgliederversammlung. Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landesportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16

 Beurkundungen der gefassten Beschlüsse

 

Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen sind genaue Aufzeichnungen zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben sein müssen.

 

§ 17

 

Inkraftsetzung

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Register-Nr. 877 Nz, beim Amtsgericht Berlin - Charlottenburg.

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